D. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2019 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (act. 5 S. 2). Unter Hinweis auf die Aufgabenteilung zwischen Administrativgutachter und behandelnden Ärzten hält sie an der Beweiskraft des Administrativgutachtens fest (act. 5 S. 3). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 12. November 2019 orientiert (act. 6). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben ein. Das Verwaltungsgericht erwägt: Urteil S 2019 128 3