B. Dagegen erhob A.________ am 30. September 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die IV-Stelle Zug zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung (act. 1 S. 2). Eventualiter beantragte die Beschwerdeführerin die Zusprache einer unbefristeten ganzen Rente. Im Wesentlichen verneint sie die Beweiskraft des Administrativgutachtens (act. 1 S. 4–6). C. Am 11. Oktober 2019 bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 800.– innert Frist (act. 2 f.).