{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-128_2021-01-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_128_5725904a692227324825c1f1a293ecded869e23f75b28e8df2d3121d7087d8f00c754b95334fec2a957eb17f11e4d8caf4eab2175118a3ba41754e426d2ef9d6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded869e23f75b28e8df2d3121d7087d8f00c754b95334fec2a957eb17f11e4d8caf4eab2175118a3ba41754e426d2ef9d6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_128", "Checksum": "717bc97b75e26e2ba7e379eded80ccef"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 26.01.2021 S 2019 128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 26.01.2021 S 2019 128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 26.01.2021 S 2019 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende\nBehandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur\nvon Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und\nBegutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits\n(BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu\nstellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden\nArztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.\nVorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die\nanderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation\nentspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder\nungewürdigt geblieben sind (BGer 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit\nHinweisen). Solche Aspekte lassen sich der Berichterstattung von Dr. H.________ nicht\nentnehmen. Vielmehr zeugen seine Stellungnahmen zuhanden des Rechtsvertreters der\nBeschwerdeführerin zwecks Begründung von Einsprache und Beschwerde (BF-act. 3 und\n4) von einer über die ärztliche Behandlung hinausgehenden Wahrnehmung der Interessen\nseiner Patientin, was er als Bestandteil seines Behandlungsauftrages erachtet (vgl. BFact. 4). Schliesslich berücksichtigte med. pract. C.________ sämtliche von der\nBeschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung geklagten Beschwerden sowie die von\nden behandelnden Ärzten erhobenen Befunde und abgegebenen Beurteilungen.\n\n5.5 Insgesamt entspricht das Administrativgutachten von med. pract. C.________ den\npraxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 3.8). So ist es für\ndie streitigen Belange umfassend, beantwortet es doch in schlüssiger Weise die Frage\nnach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit der\nBeschwerdeführerin und beruht auf einer eingehenden psychiatrischen Untersuchung. Die\nGutachterin schilderte ausführlich die von der Beschwerdeführerin erwähnten Leiden und\nEinschränkungen und setzte sich detailliert damit sowie mit dem auffälligen Verhalten der\nExplorandin auseinander. Unter Berücksichtigung der Standardindikatoren nahm\nmed. pract. C.________ eine rechtsprechungsgemässe Beurteilung der funktionellen\nLeistungsfähigkeit (vgl. E. 3.2 und 3.7) der Beschwerdeführerin vor. Eine\n\nUrteil S 2019 128\n13\n\nZusammenstellung dazu mit Verweisen auf die entsprechenden Passagen in der\ngutachterlichen Beurteilung findet sich am Ende des Gutachtens (IV-act. 41/45–47).\n\nAuf das Administrativgutachten von med. pract. C.________ darf somit abgestellt werden,\nwomit kein Raum für die von der Beschwerdeführerin beantragte erneute Begutachtung\nbleibt (vgl. dazu act. 1 S. 2 und 6).\n\n5.6 Zusammenfassend ist aus medizinischer Sicht von folgendem Verlauf der\nArbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer anderen angepassten Tätigkeit\nauszugehen (IV-act. 41/41 f.; vgl. ferner Austrittsbericht der Klinik D.________ vom\n5. Januar 2018 [IV-act. 27]):\n\n- 0 % ab 20. Juni 2016\n- 50 % ab 24. Dezember 2016 (Austritt aus der Klinik E.________)\n- 0 % ab 19. Oktober 2017\n- 100 % ab 14. Dezember 2017 (Austritt aus der Klinik D.________)\n\n6. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu\nberechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad\ndem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom\nTabellenlohn. Dies stellt eine rein rechnerische Vereinfachung dar (BGer 8C_148/2017\nvom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf BGer 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).\nDie von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung wurde von der\nBeschwerdeführerin nicht bemängelt und erweist sich für diese auch nicht als\nunvorteilhaft.\n\n7. Angesichts des kurzzeitigen Rentenbezugs und des noch keineswegs\nfortgeschrittenen Alters der 1973 geborenen Beschwerdeführerin ist deren Bedarf an\nEingliederungsmassnahmen trotz rückwirkender Zusprache einer zeitlich befristeten Rente\nnicht zu prüfen (vgl. dazu BGE 145 V 209), was zur Abweisung der Beschwerde führt.\n\n8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss\nvon der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Parteientschädigung\nnach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten.\n\nUrteil S 2019 128\n14\n\nUrteil S 2019 128\n15\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche\nmit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV-\nStelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und\nzum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 26. Januar 2021\n\n"}