{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-128_2021-01-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_128_5725904a692227324825c1f1a293ecded869e23f75b28e8df2d3121d7087d8f00c754b95334fec2a957eb17f11e4d8caf4eab2175118a3ba41754e426d2ef9d6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded869e23f75b28e8df2d3121d7087d8f00c754b95334fec2a957eb17f11e4d8caf4eab2175118a3ba41754e426d2ef9d6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_128", "Checksum": "717bc97b75e26e2ba7e379eded80ccef"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 26.01.2021 S 2019 128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 26.01.2021 S 2019 128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 26.01.2021 S 2019 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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C.________\nbringt die Beschwerdeführerin vor, dieses sei belastend geführt und subjektiv, vom\näusseren Erscheinungsbild und ihrem Migrationshintergrund geprägt, begründet worden.\nInsbesondere bestreitet sie die Bedeutung von Aussagen über das Fahrzeug, mit dem sie\nzur Untersuchung gefahren worden sei, ihr Erscheinungsbild und ihr Gesprächsverhalten\nbei der Feststellung des psychiatrischen Befundes (act. 1 S. 4).\n\nDem ist zu entgegnen, dass die Gutachterin entsprechend den von der Schweizerischen\nGesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP am 16. Juni 2016\nherausgegebenen Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten unter dem\npsychischen Befund ihre Verhaltensbeobachtungen und die äussere Erscheinung der\nBeschwerdeführerin ausführlich beschrieb (vgl. IV-act. 41/27). In der Gesamtwürdigung\nging sie indessen nur auf die aus psychiatrischer Sicht wesentlichen Punkte ein (IVact. 41/31), was nicht zu beanstanden ist und keinesfalls auf eine Voreingenommenheit\nder Gutachterin hinweist.\n\n5.2 Zu den Aufgaben der psychiatrischen Gutachterin gehört unter anderem, sich mit\nden Angaben der Explorandin und deren Verhalten auseinanderzusetzen (vgl. E. 3.8), was\nbedingt, dass entsprechende Feststellungen ins Gutachten aufgenommen werden. Dies\ntat med. pract. C.________ bei der Wiedergabe des psychischen Befunds (IV-act. 41/27\nff.). Durch die vorsichtig ausgewählte Terminologie für diese Beschreibung behielt die\nGutachterin einen – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 5) – nicht zu\nbeanstandenden objektiven und neutralen Standpunkt.\n\n5.3 Schliesslich kann auch der Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die\noberflächliche Diskussion der zu stellenden Diagnosen (act. 1 S. 5) nicht gefolgt werden.\nAusführlich und in Anlehnung an die anerkannten Klassifikationskriterien diskutierte die\nGutachterin die wichtigsten bisher gestellten Diagnosen (IV-act. 41/33–40). Zur\n\nUrteil S 2019 128\n11\n\nUntermauerung ihrer Argumente wies sie immer wieder auf die verschiedenen, bei der\nUntersuchung festgestellten Unstimmigkeiten hin. Nachvollziehbar ist insbesondere die\naus versicherungsmedizinischer Sicht anhand der Vorakten und der gutachterlichen\nUntersuchungsbefunde zu verneinende posttraumatische Belastungsstörung. Zunächst\nerscheint fraglich, ob die in F.________ verbrachte Kindheit und der 2016 beobachtete\nVerkehrsunfall (vgl. dazu IV-act. 41/18–22) als geeignete Stressoren betrachtet werden\nkönnen, d.h. als kurz- oder langanhaltende Ereignisse oder Geschehen von\naussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass im Sinne der\neinschlägigen klassifikatorischen Vorgaben gemäss ICD-10 F43.1. Darüber hinaus stellte\ndie Gutachterin deutliche Diskrepanzen und Inkonsistenzen zwischen den aktuellen\nAngaben der Beschwerdeführerin über ihre traumatisch bedingten Beschwerden (schwere\nAngstzustände, Hyperventilationen sowie dissoziative Phänomene) und den von ihr früher\ngeltend gemachten Beschwerden fest (IV-act. 41/36). Dies vermag wohl zu erklären,\nweshalb die aktuell geklagten Symptome während der erfolgten, z.T. längeren\nHospitalisationen nicht beobachtet werden konnten (vgl. dazu die Austrittsberichte der\nKlinik G.________ vom 11. Oktober 2016 [IV-act. 23], der Klinik E.________ vom\n3. Januar 2017 [IV-act. 16] und der Klinik D.________ vom 5. Januar 2018 [IV-act. 27])\nund auch in den verschiedenen echtzeitlichen Stellungnahmen des behandelnden\nPsychiaters Dr. H.________ keinen Einzug gefunden hatten (vgl. Berichte vom\n28. November 2016 [IV-act. 11], 10. Mai 2017 [IV-act. 19], 8. Februar 2018 [IV-act. 29]).\nDass eine posttraumatische Belastungsstörung von den behandelnden Ärzten als\ntherapeutische Diagnose gestellt wird, vermag daran nichts zu ändern.\n\n5.4 Weiter vermögen die Angaben des behandelnden Dr. H.________ die Beweiskraft\ndes psychiatrischen Gutachtens nicht zu erschüttern. Zunächst liegt es in der Natur der\nSache, dass einer psychiatrischen Einschätzung notwendigerweise ein erheblicher\nBeurteilungs- und Ermessensspielraum inhärent ist. An den zahlreichen Stellungnahmen\nvon Dr. H.________ ist sodann zu bemängeln, dass der knapp gehaltene Psychostatus im\nersten und einzigen ausführlichen Bericht vom 28. November 2016 (IV-act. 11) bei\nentsprechender Diagnosestellung auf eine depressive Symptomatik hinweist, während die\nnachfolgenden Verlaufsberichte in Anlehnung an den in der Klinik E.________\n(Austrittsbericht vom 3. Januar 2017 [IV-act. 16]) gestellten Diagnosen von einer\nposttraumatischen Belastungsstörung ausgehen, ohne allerdings einen entsprechenden\nBefund wiederzugeben (Berichte vom 10. Mai 2017 [IV-act. 19] und 8. Februar 2018 [IVact. 29]). Weiter erörtert der behandelnde Psychiater nicht, aufgrund welcher\n\nUrteil S 2019 128\n12\n\n(objektivierbaren) Befunde er der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren keinerlei\nErwerbstätigkeit mehr zumutet.\n\n"}