{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-128_2021-01-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_128_5725904a692227324825c1f1a293ecded869e23f75b28e8df2d3121d7087d8f00c754b95334fec2a957eb17f11e4d8caf4eab2175118a3ba41754e426d2ef9d6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded869e23f75b28e8df2d3121d7087d8f00c754b95334fec2a957eb17f11e4d8caf4eab2175118a3ba41754e426d2ef9d6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_128", "Checksum": "717bc97b75e26e2ba7e379eded80ccef"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 26.01.2021 S 2019 128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 26.01.2021 S 2019 128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 26.01.2021 S 2019 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Für das Vorliegen einer komplexen\nposttraumatischen Belastungsstörung nach den DESNOS-Kriterien gebe es keine\nhinreichenden Anhaltspunkte. Bei der Beschwerdeführerin liege keine relevante\nVeränderung in der Regulation von Affekten und Impulsen vor. Es liessen sich auch keine\nrelevanten Veränderungen in Aufmerksamkeit und Bewusstsein feststellen. Abgesehen\nvon den zeitlich begrenzten depressiven Episoden lägen auch keine relevanten\nVeränderungen der Selbstwahrnehmung vor. Die im DESNOS beschriebene Veränderung\nin den Beziehungen zu anderen liege nicht vor. Die festgestellten\nSomatisierungstendenzen alleine reichten bei weitem nicht aus, um eine komplexe\nposttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren zu können (IV-act. 41/39).\n\nFür das Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung gemäss der ICD-10 gebe\nes keine Anhaltspunkte. Dasselbe gelte für das Vorliegen einer dissoziativen Amnesie.\nVielmehr habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Exploration bei\nden von ihr geltend gemachten \"dissoziativen Amnesien\" bzw. \"Kontrollverlusten\" am\nArbeitsplatz – auf Nachfrage hin – Einzelheiten beschreiben können, welche klar gegen\ndas Vorliegen einer dissoziativen Amnesie sprächen. Auch für das Vorliegen von weiteren\ndissoziativen Störungen, wie z.B. dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen,\nsowie für das Vorliegen einer Panikstörung gebe es keine hinreichenden Anhaltpunkte (IVact. 41/40).\n\nGemäss den Leitlinien und den Kriterien der ICD-10 gebe es schliesslich keine\nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Anhand der Aktenlage\nliessen sich bei der Beschwerdeführerin lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit\nhistrionischen und zwanghaften Anteilen eruieren, wobei aktuell vor allem histrionische\n\nUrteil S 2019 128\n9\n\nAnteile, insbesondere eine Dramatisierung bezüglich der eigenen Person und\nSuggestibilität, zu beobachten gewesen seien (IV-act. 41/40).\n\nZur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, die depressive Symptomatik sei aktuell voll\nremittiert. Im Begutachtungszeitpunkt liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit\nbedingt durch depressive Symptome vor. Akzentuierte Persönlichkeitszüge stellten eine\nNormvariante ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar. Andere psychische Störungen\nmit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich bei der Beschwerdeführerin nicht\nfeststellen. In Anlehnung an die ICF bzw. den Mini-ICF-APP (Aktivitäts- und\nPartizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Störungen) liessen sich keine\nBeeinträchtigungen feststellen, die Auswirkungen auf die Arbeitsleistung haben könnten\n(IV-act. 41/40).\n\nDie von den behandelnden Ärzten der Klinik D.________ in ihrem Austrittsbericht vom\n5. Januar 2018 (IV-act. 27) angenommenen Beeinträchtigungen der psychischen\nFunktionen bzw. die beschriebenen Einschränkungen beim Mini-ICF-APP liessen sich\nanhand der gutachterlichen Untersuchungsergebnisse nicht bestätigen. Aus diesem\nBericht sei ersichtlich, dass die beschriebenen Einschränkungen vor allem aufgrund der\ndepressiven Symptomatik zu Beginn der Hospitalisation vorgelegen und sich im Verlauf\nder Behandlung im Zusammenhang mit der allmählichen Remission der depressiven\nSymptome entsprechend verringert hätten (IV-act. 41/41).\n\nBei der Beschwerdeführerin liessen sich im Begutachtungszeitpunkt gute Ressourcen\nfeststellen. Dazu nannte die Gutachterin gute kognitive Fähigkeiten einschliesslich einer\nguten Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung, gute Gedächtnisleistungen, eine\ngute Lernfähigkeit und Ideenvielfalt, eine gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit mit\neiner scheinbar hohen Überzeugungskraft, ein gutes Durchsetzungsvermögen sowie eine\ngute Ausdauer und ein gutes Durchhaltevermögen bei der Verfolgung der eigenen Ziele\nund Wünsche (IV-act. 41/41).\n\nAbschliessend stellte die Gutachterin fest, in der angestammten Tätigkeit als angelernte\nFabrikarbeiterin liege eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor. Gemäss der Aktenlage sei der\nBeschwerdeführerin ab 20. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Bei\nder vorliegenden Aktenlage mit den unterschiedlichen diagnostischen Einschätzungen, die\naus gutachterlich-psychiatrischer Sicht teilweise nicht nachvollzogen werden könnten, sei\nes schwierig, eine Arbeitsfähigkeitseinschätzung vor Juni 2016 retrospektiv vorzunehmen.\n\nUrteil S 2019 128\n10\n\nWährend der stationären Behandlungen habe definitionsgemäss eine 100%ige\nArbeitsunfähigkeit bestanden. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode seit dem\nAustritt aus der Klinik E.________ am 23. Dezember 2016 (vgl. Austrittsbericht vom\n3. Januar 2017 [IV-act. 16]) habe retrospektiv eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 %\nvorgelegen. Spätestens seit dem Austritt aus der Klinik D.________ im Dezember 2017\nlasse sich keine Arbeitsunfähigkeit mehr nachvollziehen (IV-act. 41/41 f.).\n\n"}