{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-128_2021-01-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_128_5725904a692227324825c1f1a293ecded869e23f75b28e8df2d3121d7087d8f00c754b95334fec2a957eb17f11e4d8caf4eab2175118a3ba41754e426d2ef9d6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded869e23f75b28e8df2d3121d7087d8f00c754b95334fec2a957eb17f11e4d8caf4eab2175118a3ba41754e426d2ef9d6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_128", "Checksum": "717bc97b75e26e2ba7e379eded80ccef"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 26.01.2021 S 2019 128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 26.01.2021 S 2019 128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 26.01.2021 S 2019 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu\nerfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst\ngenau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der\nEinkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des\nEinkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 128 V 30 E. 1).\n\n3.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im\nBeschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine\nwichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der\nversicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 115 V 133 E. 2 mit Hinweisen).\n\n3.7 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im\nRegelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281) hat\ndas Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3):\n\n- Kategorie \"funktioneller Schweregrad\" (E. 4.3)\n- Komplex \"Gesundheitsschädigung\" (E. 4.3.1)\n- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)\n- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)\n- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)\n- Komplex \"Persönlichkeit\" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen,\nE. 4.3.2)\n- Komplex \"Sozialer Kontext\" (E. 4.3.3)\n- Kategorie \"Konsistenz\" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)\n- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren\nLebensbereichen (E. 4.4.1)\n- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck\n(E. 4.4.2)\n\nBeweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz\n(BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. BGer 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).\n\nUrteil S 2019 128\n7\n\n3.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es\nfür die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen\nallseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit\ndiesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem\nbei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in\nAuseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der\nmedizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der\nmedizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende\nPerson sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht\nauszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen\nerschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1\nmit Hinweisen; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der\nSozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche\nGutachten, 4. Aufl. 2003, S. 24 f.).\n\n4. Im Administrativgutachten vom 1. Oktober 2018 stellte med. pract. C.________,\nFachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen (IV-act. 41/41):\n\n- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)\n- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1)\n\nWeiter führte sie aus, unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Angaben der\nBeschwerdeführerin zu ihrer sozialen, beruflichen und privaten Anamnese sowie zu ihren\naktuellen Beschwerden und anhand der Erkenntnisse aus der gutachterlichpsychiatrischen Untersuchung liege bei der Beschwerdeführerin keine psychische Störung\nmit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor. Es liege eine gegenwärtig remittierte\nrezidivierende depressive Störung vor, die auf dem Boden von akzentuierten\nPersönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen entstanden sei. Anamnestisch und unter\nBerücksichtigung der Aktenlage sei eine rezidivierende depressive Störung seit mehreren\nJahren bekannt. 2008/2009 und 2015 hätten leichte depressive Episoden vorgelegen. Ab\nMai oder Juni 2016 sei es zur Entwicklung einer weiteren depressiven Episode\ngekommen, die gewissen Schwankungen unterlegen habe. Im Rahmen der stationären\npsychiatrischen Behandlung in der Klinik D.________ habe gemäss Austrittsbericht vom\n5. Januar 2018 (IV-act. 27) eine Remission oder zumindest eine Teilremission der\ndepressiven Beschwerden und Symptome erzielt werden können. Bei der gutachterlichen\nUntersuchung am 4. September 2018 hätten keine depressiven Symptome festgestellt\n\nUrteil S 2019 128\n8\n\nwerden können, welche sich unter eine depressive Episode hätten subsumieren lassen.\nMit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege bereits seit Beendigung der stationären\nBehandlung in der Klinik D.________ im Dezember 2017 keine depressive Episode mehr\nvor (IV-act. 41/39).\n\n"}