{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2021-01-26", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-128_2021-01-26.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_128_5725904a692227324825c1f1a293ecded869e23f75b28e8df2d3121d7087d8f00c754b95334fec2a957eb17f11e4d8caf4eab2175118a3ba41754e426d2ef9d6?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded869e23f75b28e8df2d3121d7087d8f00c754b95334fec2a957eb17f11e4d8caf4eab2175118a3ba41754e426d2ef9d6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_128", "Checksum": "717bc97b75e26e2ba7e379eded80ccef"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 26.01.2021 S 2019 128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 26.01.2021 S 2019 128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 26.01.2021 S 2019 128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Für die Beurteilung des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung\nzu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver\nSicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\n3.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie\nkörperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in\nVerbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen\nBeeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert\nbesteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran\nhindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547\nE. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. BGer 9C_125/2015 vom 18. November\n2015 E. 5.4).\n\nDie Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG\nsowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben\neines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V\n409 E. 4.5.2; 141 V 281 E. 2.1; 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei\nfestgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem\nVorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und\nErwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der\nÄtiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach\neinem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten\nPerson zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1; 141 V\n281 E. 3.7; 139 V 547 E. 5.2; 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\n3.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:\n\nUrteil S 2019 128\n5\n\na. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,\nnicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten\noder verbessern können;\nb. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und\nc. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.\n\nBei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,\nbei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n3.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer\nReduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und\nandererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass\nRevisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der\nAufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a der\nVerordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzen ist (vgl. BGE\n121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung\ndes Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung\nerforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts\nim Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der\nAufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d in fine; 125\nV 369 E. 2; 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 113 V 273 E. 1a; 130 V 343\nE. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird\nbeschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine\nEinschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge,\ndass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert\nbleiben (BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den\nRentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit\nsowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (EVG I 526/06\nvom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).\n\n3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in\nVerbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.\nDazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität\n\nUrteil S 2019 128\n6\n\n"}