8. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist – vorbehältlich der mutwilligen und leichtsinnigen Prozessführung – grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG) und von klar mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung kann vorliegend nicht die Rede sein. Von der Kostenauflage ist somit abzusehen. Alsdann kann der in casu vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 61 lit. g ATSG). Urteil S 2019 126 14 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.