6.2.3 Auch die beiden mit Rechnungen unterlegten Positionen "E.________" (Bf-act. 8) und "F.________ AG" (Bf-act. 9) vermögen nicht zu überzeugen. Es wird nämlich nicht klar, was die Beschwerdeführerin aus dem Umstand vorliegend für sich ableiten will, dass ihr Mitarbeiter den vom ihm beratenen Unternehmen Spesen in Rechnung gestellt hat, welche gemäss Vermerk auf dem Kontoblatt (Bf-act. 7) nicht ihm, sondern der Beschwerdeführerin vergütet werden müssten.