Dass eine solche Zahlung stattgefunden hat, wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten und ist mit einer Gutschriftanzeige der Zuger Kantonalbank belegt (Bf-act. 5). Bestritten wird allerdings der Zweck dieser Zahlung. Der Beschwerdegegnerin zufolge sei die Zahlung auf das Kontokorrentkonto von C.________ verbucht worden, während das Spesenkonto (Fibu-Kto 5082) unverändert bei Fr. 59'515.-- verblieben sei. Selbst wenn diese Zahlung als Rückzahlung der Spesenvorschüsse beabsichtigt gewesen wäre, ändere dies nichts am objektiven Sachverhalt, da die "falsche Buchung" (auf dem Spesenkonto) unverändert bleibe (act. 10).