Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus und die Parteien tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine objektive Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte; für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt somit die objektive Beweislast beim Leistungsansprecher (SVR 2001 KV Nr. 50). Dabei gilt in der Sozialversicherung Urteil S 2019 126 10