4. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b). Neue Behauptungen, Beweisanträge oder gar unaufgefordert eingereichte Beweismittel sind vom Sozialversicherungsgericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 25 N 5 und § 19 N 9).