2.3 In der Rechtsprechung und Literatur wird festgehalten, dass für die Bejahung des beitragsfreien Unkostencharakters von Aufwendungen – neben Kausalzusammenhang mit der Berufstätigkeit – eine strikte Notwendigkeit für die Lohnerzielung erforderlich ist (AHI- Praxis 2001, S. 222; Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 174 zu Art. 5 AHVG). Unkosten entstehen erst dann, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner beruflichen Tätigkeit zu vermehrten Ausgaben gezwungen wird. Lohnmindernde Unkosten müssen deshalb beruflich veranlasst sein (Eidgenössisches Versicherungsgericht [nachfolgend EVG genannt], 1965, S. 233;