Für die Ausscheidung der Unkosten bei der Festsetzung des massgebenden Lohnes ist zu beachten (Rz. 3009), dass diese grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe zu berücksichtigen sind bzw. dass die Arbeitgeber und/oder die Arbeitnehmer diese nachzuweisen haben (Rz. 3010). Die Anerkennung der Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskasse nicht verbindlich. Rechnen die Arbeitgeber die Unkosten hingegen unter Einhaltung der steuerlichen Vorgaben nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen ab, so dass diese im Lohnausweis für die Steuererklärung nicht deklariert werden müssen, können diese auch von den Ausgleichskassen übernommen werden (Rz.