Übersteigt der Wert von Lunch-Checks oder Restaurantgutscheinen pro Monat Fr. 180.--, so gilt der überschiessende Betrag als massgebender Lohn (Rz. 3007). Entschädigungen für Wohnkosten von Expatriates können bei Nachweis des Beibehalts einer ständigen Wohnung für den Eigengebrauch im Ausland bzw. in der Schweiz für längstens ein Jahr als Unkosten anerkannt werden (Rz. 3008).