Dasselbe gilt für Generalabonnemente, wenn jemand während eines Jahres an rund 40 Tagen Dienstfahrten unternimmt. Ebenfalls nicht zum massgebenden Lohn gehören Essensentschädigungen, die nur geringfügig sind, nicht in bar ausgerichtet werden und deren Wert sich nur mit unverhältnismässigem administrativem Aufwand bestimmen lässt. Übersteigt der Wert von Lunch-Checks oder Restaurantgutscheinen pro Monat Fr. 180.--, so gilt der überschiessende Betrag als massgebender Lohn (Rz. 3007).