Nicht als Unkostenentschädigung gelten regelmässige Entschädigungen für den normalen Arbeitsweg sowie regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohn- oder am Arbeitsort (Rz. 3006). Diese Weg- und Verpflegungsentschädigungen gehören zum massgebenden Lohn, es sei denn die Wegentschädigung bestehe in der Abgabe eines Abonnements für den öffentlichen Verkehr oder einem Beitrag dazu und dieses werde auch für Geschäftsreisen verwendet. Entsprechend gehören Abos wie ein Halbtax-Abo nicht zum massgebenden Lohn. Dasselbe gilt für Generalabonnemente, wenn jemand während eines Jahres an rund 40 Tagen Dienstfahrten unternimmt.