Weiterbildungskosten inklusive des fraglichen Lehrmaterials und der Bücher (Rz. 3003). Von den Arbeitgebern abgegebene Uniformen und Dienstkleider sowie an deren Stelle erstattete Geldleistungen sind ebenfalls wie Unkosten zu behandeln (Rz. 3004). Der Wert der vom Arbeitgeber unentgeltlich abgegebenen Zivilkleider gehört hingegen zum massgebenden Lohn (Rz. 3005). Nicht als Unkostenentschädigung gelten regelmässige Entschädigungen für den normalen Arbeitsweg sowie regelmässige Entschädigungen für die übliche Verpflegung am Wohn- oder am Arbeitsort (Rz.