So wird unter anderem ausgeführt, dass Unkosten zusätzlich zu den üblichen Lebenshaltungskosten, die in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit anfallen, erwachsen. Auslagen für die private Lebenshaltung sind nicht beruflich veranlasst und haben folglich keinen Unkostencharakter (Rz. 3002).