Urteil S 2019 126 6 Während Art. 8 ff. AHVV die Ausnahmen vom massgebenden Lohn sowie die Sozialleistungen in besonderen Fällen regelt, definiert Art. 9 AHVV die Unkosten. Demzufolge handelt es sich bei Unkosten um Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum massgebenden Lohn (Abs. 1). Keine Unkostenentschädigungen stellen regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort dar. Diese gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.