Sitzungsgeldern für geschäftsführende Organe, Einkommen von Behördenmitgliedern von Bund, Kantonen und Gemeinden, Sporteln und Wartegelder für Personen im öffentlichen Dienst, Honorare von Privatdozenten und ähnlich besoldeten Lehrkräfte, Lohnausfallentschädigungen des Arbeitgebers infolge Unfall und Krankheit oder aber Militärdienst sowie Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Schliesslich zählen zum Lohn auch Leistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuern durch den Arbeitgeber sowie grundsätzlich Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.