Nach Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) gehören zum massgebenden Lohn sodann der Zeit-, Stück- und Prämienlohn inklusive der Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst, die Orts- und Teuerungszulagen, die Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, Entgelte für Kommanditäre, Gewinnanteile von Arbeitnehmern, soweit diese den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen. Weiter zu erwähnen sind wesentliche Trinkgelder im Sinne von Art. 5 AHVG, Naturalbezüge, Provisionen und Kommissionen, Tantiemen und feste Entschädigung von