2. 2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, vom so genannten massgebenden Lohn, ein Betrag von 4.2 % verabgabt. Als massgebender Lohn gilt das Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. So umfasst der massgebende Lohn auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, sodann Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts ausmachen (Abs. 2).