E. Mit Duplik vom 6. Dezember 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin eine Reduktion der Aufrechnung ab und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 10). Zur Begründung führte sie aus, die Spesen aus dem Jahr 2013 seien anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar und die Zahlung von C.________ an die Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2014 verändere vorliegend den objektiven Sachverhalt nicht, da sie das Spesenkonto in der Erfolgsrechnung (Fibu-Kto 5082) Urteil S 2019 126 4