D. Mit Replik vom 6. November 2019 (act. 7) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen als Belege für die in der Beschwerde geltend gemachten Beträge betreffend das Jahr 2014 ein, namentlich eine Gutschriftanzeige der Zuger Kantonalbank betreffend die Zahlung vom 31. Dezember 2014 (Bf-act. 5) sowie ein Schreiben des Treuhänders D.________, unterlegt mit einem Kontoauszug und Rechnungen betreffend die unbezahlten Spesen aus dem Jahr 2013 (Bf-act. 6 ff.).