C. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 beantragte die Ausgleichskasse Zug die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Abgesehen von einem Verweis auf ihren Einspracheentscheid vom 27. August 2019 (AK-act. 13) führte sie weiter zur Begründung aus, dass sich die beiden in der Beschwerde geltend gemachten Beträge über die Zahlung von C.________ sowie die unbezahlten Spesen nicht belegen liessen.