B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. September 2019 (Datum des Poststempels: 25. September 2019) beantragte die A.________ GmbH, es sei die Aufrechnung auf den massgebenden Lohn von C.________ für das Jahr 2014 von Fr. 45'622.81 auf Fr. 16'086.83 zu korrigieren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es seien eine Rückzahlung von C.________ per 31. Dezember 2014 an sie in Höhe von Fr. 26'000.-- und unbezahlte Spesen aus dem Jahr 2013 im Betrage von Fr. 3'535.98 nicht berücksichtigt worden. Die Aufrechnung für das Jahr 2016 werde demgegenüber akzeptiert (act. 1).