Die A.________ GmbH erhob bereits am 16. Januar 2019 Einsprache gegen die Revisionsrechnungen und reichte berichtigte Abrechnungsunterlagen für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016 ein (AK-act. 6). Die aufgerechneten Differenzbeträge beträfen das Kontokorrent-Konto von C.________ bei der A.________ GmbH, seien dort entsprechend abgerechnet worden und stellten demnach keinen Lohn dar, auf dem Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären. Mit Entscheid vom 27. August 2019 wies die Ausgleichskasse Zug die Einsprache schliesslich ab (AK-act. 13). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Urteil S 2019 126 3