Da die abgerechneten Spesen wesentlich tiefer lägen als die effektiv vergüteten Spesenentschädigungen bzw. -vorschüsse an C.________, müsse die Differenz als massgebender Lohnbestandteil aufgerechnet werden. In der Folge erhielt die A.________ GmbH zwei Revisionsrechnungen datiert auf den 21. Dezember 2018. Darin verlangt die Ausgleichskasse Zug die Zahlung von Lohnbeiträgen (inkl. Verzugszins bis 21. Dezember 2018) in Höhe von Fr. 7'104.10 für das Jahr 2014 (AK-act. 3) und Fr. 2'363.25 für das Jahr 2016 (AK-act. 4). Diese Rechnungen wurden der A.________ GmbH mit Datum vom 17. Januar 2019 nochmals in Verfügungsform mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung zugestellt (AK-act. 7).