{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-126_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_126_5725904a692227324825c1f1a293ecde3ddc692bcabde770cb8f8ff08e39a29d9472067f90693fbf54a5f6e3d9c9c165f7b60d769624ffc95663d0a1dc300e5d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3ddc692bcabde770cb8f8ff08e39a29d9472067f90693fbf54a5f6e3d9c9c165f7b60d769624ffc95663d0a1dc300e5d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_126", "Checksum": "34062bfd2479d0e61b6a3c25c1e8b867"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) | AHV-Sozialvers.beiträge"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:04", "Checksum": "ed91303b3109011aaa0630a689a7f445", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) | AHV-Sozialvers.beiträge\n\nAuf Seite 3 ihres Berichts vom 19. Dezember 2018 (AK-act. 1) hält die\nBeschwerdegegnerin fest: \"Spesenentschädigungen erfolgen nach effektiven Auslagen.\nBei der Kontrolle der Finanzbuchhaltung wurde festgestellt, dass\nSpesenvorschusszahlungen an C.________ in den Jahren 2014 und 2016 als Aufwand\nbelastet wurden.\" Daraus lässt sich e contrario ableiten, dass C.________ im Jahr 2013,\nwelches im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle vom 10. Dezember 2018 ebenfalls geprüft\nwurde, keine Spesenentschädigungen vorab erhielt, sondern diese nach effektiven\nAuslagen erfolgten. Es ist davon auszugehen, dass C.________ quasi im Innenverhältnis\nvon seiner Arbeitgeberin für die Auslagen im Rahmen dieser Beraterleistungen an die\nE.________ AG und die F.________ AG entschädigt wurde. Er hat die\nSpesenentschädigung der Beschwerdeführerin an die Kunden weiterverrechnet. Folglich\nhandelt es sich vorliegend bei den Spesen in den Rechnungen an die E.________ AG und\ndie F.________ AG nicht um unbezahlte Spesen aus dem Jahr 2013, sondern vielmehr\num Debitoren der Beschwerdeführerin gegenüber ihren vorgenannten Kunden. Somit kann\nauch hier nichts von der im Rahmen der Arbeitgeberkontrolle ermittelten Nettodifferenz\nvon Fr. 45'623.-- in Abzug gebracht werden.\n\n7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine\nausreichenden Zweifel an der Berechnung der Nettodifferenz von Fr. 45'623.-- für das\nJahr 2014 durch die Beschwerdegegnerin erwecken konnte. Dieser Betrag ist somit als\nmassgebender Lohn bei C.________ aufzurechnen, was eine Nachzahlungsverpflichtung\n\nUrteil S 2019 126\n13\n\nvon Lohnbeiträgen in Höhe von Fr. 7'104.10 für das Jahr 2014 der Beschwerdeführerin an\ndie Ausgleichskasse Zug ergibt. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet,\nweshalb sie abzuweisen ist.\n\n8. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist – vorbehältlich der\nmutwilligen und leichtsinnigen Prozessführung – grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a\nATSG) und von klar mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung kann vorliegend nicht\ndie Rede sein. Von der Kostenauflage ist somit abzusehen. Alsdann kann der in casu\nvollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin auch keine Parteientschädigung\nzugesprochen werden (Art. 61 lit. g ATSG).\n\nUrteil S 2019 126\n14\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht-\nlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),\nan die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen,\nBern.\n\nZug, 23. Januar 2020\n\nIm Namen der\nSOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil S 2019 126\n"}