{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-126_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_126_5725904a692227324825c1f1a293ecde3ddc692bcabde770cb8f8ff08e39a29d9472067f90693fbf54a5f6e3d9c9c165f7b60d769624ffc95663d0a1dc300e5d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3ddc692bcabde770cb8f8ff08e39a29d9472067f90693fbf54a5f6e3d9c9c165f7b60d769624ffc95663d0a1dc300e5d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_126", "Checksum": "34062bfd2479d0e61b6a3c25c1e8b867"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Der Beschwerdegegnerin zufolge sei\ndie Zahlung auf das Kontokorrentkonto von C.________ verbucht worden, während das\nSpesenkonto (Fibu-Kto 5082) unverändert bei Fr. 59'515.-- verblieben sei. Selbst wenn\ndiese Zahlung als Rückzahlung der Spesenvorschüsse beabsichtigt gewesen wäre,\nändere dies nichts am objektiven Sachverhalt, da die \"falsche Buchung\" (auf dem\nSpesenkonto) unverändert bleibe (act. 10).\n\n5.2\n5.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützt die von ihr errechnete und aufzurechnende\nNettodifferenz von Fr. 45'623.-- auf die im Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle vom 10.\nDezember 2018 vorhandenen Buchhaltungsunterlagen zum Jahr 2014. Aus der\nErfolgsrechnung und dem Fibu-Kto 5082 gehen \"Spesenentschädigungen effektiv\" von\nFr. 59'515.55 hervor. Die hinter den Kontoblättern angehängte Spesenliste weist in der\nSumme Fr. 13'892.74 an Spesen aus, woraus sich die eingangs genannte Nettodifferenz\nzwischen effektiv ausbezahlten Spesenentschädigungen und abgerechneten Spesen im\nJahr 2014 ergibt. Auf die Fr. 26'000.-- findet sich an keiner Stelle irgendein Hinweis (AKact. 12). In der Einsprache vom 16. Januar 2019 und ihren Beilagen findet sich ebenso\nwenig ein Hinweis auf diesen Betrag. Es wird lediglich neu eine \"Spesenentschädigung\neffektiv\" von Fr. 17'428.55 in der Erfolgsrechnung ausgewiesen (AK-act. 6). Wie dieser\nBetrag zustande kommt, welcher zudem von den später in der Beschwerde vom 24.\nSeptember 2019 (act. 1) geltend gemachten Fr. 16'086.83 abweicht, wird nicht erläutert.\nDie fehlende Nachvollziehbarkeit der Korrekturen der Beschwerdeführerin wurde denn\nauch im Einspracheentscheid vom 27. August 2019 moniert (AK-act. 13, E. 3).\n\nUrteil S 2019 126\n11\n\n5.2.2 Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin erweist sich als inkonsistent. So\nwird in der Einsprache vom 16. Januar 2019 zunächst behauptet, die aufgerechneten\nBeträge, also die effektiv ausbezahlten Spesenentschädigungen, beträfen das\nKontokorrentkonto und stellten keinen Lohn dar (AK-act. 6). In ihrer Beschwerde vom 24.\nSeptember 2019 wiederholt die Beschwerdeführerin dieses Argument zwar kurz in der\nDarstellung des Sachverhalts bzw. Verfahrensverlaufs, bestreitet die Aufrechnung danach\naber nicht mehr dem Grunde nach, wie noch in ihrer Einsprache, sondern lediglich in ihrer\nHöhe (act. 1).\n\n5.2.3 Schliesslich ist der Argumentation der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach der\nals \"Rückzahlung\" (der Spesenentschädigung) behauptete Grund für die Überweisung der\nFr. 26'000.-- von C.________ an die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2014 nicht\nersichtlich sei. Es ist auf dem Beleg für die Überweisung kein Zahlungsgrund vermerkt und\ndiese wurde nicht im Spesenkonto (Fibo-Kto 5082) verbucht; genauer wurde diese nicht\nvon den Fr. 59'515.55 in Abzug gebracht. Die Zahlung von C.________ ist somit\nvorliegend unbeachtlich.\n\n6.\n6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet weiter, es seien unbezahlte Spesen aus dem\nJahr 2013 in Höhe von Fr. 3'535.98 nicht berücksichtigt worden.\n\nFür diese unbezahlten Spesen legt die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres\nTreuhänders D.________ ins Recht, welches den vorgenannten Betrag in einer knappen\nZusammenstellung ausweist (Bf-act. 6). Hinzu kommt eine Liste \"Adjustments relating to\n2013 Expenses incurred by C.________ for clients and refunded to A.________ not\nC.________\", welche den unbezahlten Spesenbetrag in vier Einzelpositionen\naufschlüsselt (Bf-act. 7). Zwei dieser Positionen werden schliesslich mit Rechnungen\nunterlegt, einmal an die E.________ AG mit einer Spesenposition über Fr. 873.16 (Bf-act.\n8) sowie an die F.________ AG über € 831.30, umgerechnet Fr. 1’031.-- (Bf-act. 9).\n\n6.2\n6.2.1 Hierzu kann zunächst auf die vorstehende E. 5.2.1 verwiesen werden. Auch zu\nden behaupteten Fr. 3'535.98 findet sich in den zum Zeitpunkt der Arbeitgeberkontrolle\nvom 10. Dezember 2018 vorhandenen Buchhaltungsunterlagen kein Hinweis (AK-act. 12).\n\nUrteil S 2019 126\n12\n\n6.2.2 Des Weiteren findet sich zu den Positionen \"Providence\" und \"Personal Expenses\n2013 not refunded in 2013\" kein weiterer Beleg. Es ist völlig unklar, um was für Spesen es\nsich hinter diesen Positionen handelt (Bf-act. 7). Allein der Umstand, dass der von der\nBeschwerdeführerin beauftragte Treuhänder einen übereinstimmenden Gesamtbetrag in\nseinem Schreiben unter der Position \"Unbezahlte Spesen 2013\" angibt (Bf-act. 6), vermag\nin diesem Zusammenhang die überwiegende Wahrscheinlichkeit des von der\nBeschwerdegegnerin errechneten Betrages der Nettodifferenz nicht zu erschüttern.\n\n6.2.3 Auch die beiden mit Rechnungen unterlegten Positionen \"E.________\" (Bf-act. 8)\nund \"F.________ AG\" (Bf-act. 9) vermögen nicht zu überzeugen. Es wird nämlich nicht\nklar, was die Beschwerdeführerin aus dem Umstand vorliegend für sich ableiten will, dass\nihr Mitarbeiter den vom ihm beratenen Unternehmen Spesen in Rechnung gestellt hat,\nwelche gemäss Vermerk auf dem Kontoblatt (Bf-act. 7) nicht ihm, sondern der\nBeschwerdeführerin vergütet werden müssten.\n\n"}