{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-126_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_126_5725904a692227324825c1f1a293ecde3ddc692bcabde770cb8f8ff08e39a29d9472067f90693fbf54a5f6e3d9c9c165f7b60d769624ffc95663d0a1dc300e5d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3ddc692bcabde770cb8f8ff08e39a29d9472067f90693fbf54a5f6e3d9c9c165f7b60d769624ffc95663d0a1dc300e5d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_126", "Checksum": "34062bfd2479d0e61b6a3c25c1e8b867"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Erscheinen die als\nUnkostenentschädigungen bezeichneten Auszahlungen der Arbeitgeber als übersetzt, so\nhat die Ausgleichskasse zu prüfen, ob sie den tatsächlichen Aufwendungen entsprechen.\nAndernfalls ist aufzurechnen (Rz. 3015). Existiert kein von den Steuerbehörden\ngenehmigtes Spesenreglement und rechnen die Arbeitgeber die Unkosten gegenüber der\nSteuerbehörde weder nach Belegen oder in Form von Einzelfallpauschalen noch mit\nPauschalbeiträgen ab, steht aber fest, dass Unkosten entstanden sind und deren strikter\nNachweis nicht möglich ist, sind die Unkosten von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz.\n3016).\n\n2.3 In der Rechtsprechung und Literatur wird festgehalten, dass für die Bejahung des\nbeitragsfreien Unkostencharakters von Aufwendungen – neben Kausalzusammenhang mit\nder Berufstätigkeit – eine strikte Notwendigkeit für die Lohnerzielung erforderlich ist (AHI-\nPraxis 2001, S. 222; Ueli Kieser, Rechtsprechung zur Alters- und\nHinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N 174 zu Art. 5 AHVG).\nUnkosten entstehen erst dann, wenn der Arbeitnehmer infolge seiner beruflichen Tätigkeit\nzu vermehrten Ausgaben gezwungen wird. Lohnmindernde Unkosten müssen deshalb\nberuflich veranlasst sein (Eidgenössisches Versicherungsgericht [nachfolgend EVG\ngenannt], 1965, S. 233; Ueli Kieser, a.a.O., N 174 zu Art. 5 AHVG). Zusammenfassend ist\ngemäss Rechtsprechung des EVG für die Bejahung des Unkostencharakters von\nAufwendungen nebst dem Kausalzusammenhang mit der Berufstätigkeit eine strikte\nobjektive Notwendigkeit für die Lohnerzielung erforderlich, was bei nicht von vornherein\nklarer Situation von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden ist\n(Peter Forster, AHV-Beitragsrecht, Materiell- und verfahrensrechtliche Grundlagen;\nAbgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen,\nZürich/Basel/Genf 2007, § 6 Rz. 52). Wegen der restriktiven gesetzlichen Formulierung ist\ndie objektive Notwendigkeit streng zu beurteilen (Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches\nBundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Bd. 14, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1286, Nr.\n285; ZAK 1968, S. 298, E. 2).\n\nUrteil S 2019 126\n9\n\n3. Die Beschwerdeführerin erhob zunächst Einsprache gegen beide Rechnungen der\nBeschwerdegegnerin betreffend die Lohnbeiträge für die Jahre 2014 und 2016 (AK-act. 6).\nIn ihrer Beschwerde vom 24. September 2019 hat die Beschwerdeführerin die Rechnung\nvom 21. Dezember 2018 (AK-act. 4) bzw. Verfügung vom 17. Januar 2019 (AK-act. 7,\nS. 2) für das Jahr 2016 akzeptiert. Hinsichtlich der Rechnung vom 21. Dezember 2018\n(AK-act. 3) bzw. Verfügung vom 17. Januar 2019 (AK-act. 7, S. 1) für das Jahr 2014 macht\ndie Beschwerdeführerin hingegen geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin\nermittelte und auf den Lohn aufgerechnete Nettodifferenz zwischen effektiv ausbezahlten\nSpesenentschädigungen und abgerechneten Spesen zu hoch angesetzt worden sei.\nAnstatt der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Fr. 45'622.81 betrage die\nNettodifferenz lediglich Fr. 16'086.83, weshalb die Aufrechnung entsprechend zu\nkorrigieren und neu festzusetzen sei (act. 1).\n\nSomit sind die Aufrechnung und die darauf beruhende Rechnung bzw. Verfügung für das\nJahr 2016 unbestritten. Ebenso ist eine Aufrechnung für das Jahr 2014 im Grundsatz\nunbestritten. Folglich stellt sich nicht die Frage, ob die vorliegend streitigen Beträge ihren\nUrsprung im Arbeitsverhältnis von C.________ haben und grundsätzlich\nsozialversicherungsrechtlichen Abgaben unterliegen. Bestritten wird einzig die Höhe des\nals massgebender Lohn aufgerechneten Betrags, weshalb dieser nachfolgend zu prüfen\nist.\n\n4. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles\ngrundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung bzw. des\nstreitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b).\nNeue Behauptungen, Beweisanträge oder gar unaufgefordert eingereichte Beweismittel\nsind vom Sozialversicherungsgericht aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit.\nc ATSG) insoweit zu berücksichtigen, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich\nmassgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (Christian Zünd, Kommentar zum\nGesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 25 N 5\nund § 19 N 9). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer\nBeweisführungslast begriffsnotwendig aus und die Parteien tragen im\nSozialversicherungsverfahren in der Regel eine objektive Beweislast nur insofern, als im\nFalle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem\nunbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte; für eine\nanspruchsbegründende Tatsache liegt somit die objektive Beweislast beim\nLeistungsansprecher (SVR 2001 KV Nr. 50). Dabei gilt in der Sozialversicherung\n\nUrteil S 2019 126\n10\n\nallgemein der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Für die Annahme einer\nTatsache reicht es insoweit nicht aus, dass diese möglich ist; es ist aber auch nicht\nverlangt, dass deren Bestehen mit Sicherheit nachgewiesen ist (Ueli Kieser, ATSG-\nKommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 119 zu Art. 61).\n\n"}