{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-126_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_126_5725904a692227324825c1f1a293ecde3ddc692bcabde770cb8f8ff08e39a29d9472067f90693fbf54a5f6e3d9c9c165f7b60d769624ffc95663d0a1dc300e5d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3ddc692bcabde770cb8f8ff08e39a29d9472067f90693fbf54a5f6e3d9c9c165f7b60d769624ffc95663d0a1dc300e5d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_126", "Checksum": "34062bfd2479d0e61b6a3c25c1e8b867"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Das Bundesgericht unterstützt die Bindung der\nVerwaltung an die genannten Richtlinien mit dem Hinweis darauf, dass den Bestrebungen\nder Verwaltung, durch entsprechende interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen oder\nSkalen eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten, Rechnung\ngetragen werden müsse. Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen\nder Verwaltung rechtfertigt sich nach der höchstrichterlichen Auffassung schliesslich nur\ndann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von\nunsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine\nRechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung,\naber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit,\nmissachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen).\n\n2.2.2 Die Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML),\nStand 1. Januar 2019, kommentiert Art. 9 AHVV bzw. das Thema Unkosten im dritten Teil.\n\nSo wird unter anderem ausgeführt, dass Unkosten zusätzlich zu den üblichen\nLebenshaltungskosten, die in gleicher oder ähnlicher Weise auch ohne Erwerbstätigkeit\nanfallen, erwachsen. Auslagen für die private Lebenshaltung sind nicht beruflich\nveranlasst und haben folglich keinen Unkostencharakter (Rz. 3002). Zu den Unkosten\ngehören namentlich Reisekosten (inklusive Fahrt-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten)\nunter Ausnahme der Kosten für den gewöhnlichen Arbeitsweg, Repräsentationskosten\nund Auslagen für die Kundenbewirtung, Auslagen für Arbeitsmaterial und Berufskleider,\nKosten für im Rahmen der Erwerbstätigkeit genutzte Räume, Umzugsentschädigungen für\nberuflich bedingte Wohnungswechsel, schliesslich berufliche Aus- und\n\nUrteil S 2019 126\n7\n\nWeiterbildungskosten inklusive des fraglichen Lehrmaterials und der Bücher (Rz. 3003).\nVon den Arbeitgebern abgegebene Uniformen und Dienstkleider sowie an deren Stelle\nerstattete Geldleistungen sind ebenfalls wie Unkosten zu behandeln (Rz. 3004). Der Wert\nder vom Arbeitgeber unentgeltlich abgegebenen Zivilkleider gehört hingegen zum\nmassgebenden Lohn (Rz. 3005). Nicht als Unkostenentschädigung gelten regelmässige\nEntschädigungen für den normalen Arbeitsweg sowie regelmässige Entschädigungen für\ndie übliche Verpflegung am Wohn- oder am Arbeitsort (Rz. 3006). Diese Weg- und\nVerpflegungsentschädigungen gehören zum massgebenden Lohn, es sei denn die\nWegentschädigung bestehe in der Abgabe eines Abonnements für den öffentlichen\nVerkehr oder einem Beitrag dazu und dieses werde auch für Geschäftsreisen verwendet.\nEntsprechend gehören Abos wie ein Halbtax-Abo nicht zum massgebenden Lohn.\nDasselbe gilt für Generalabonnemente, wenn jemand während eines Jahres an rund 40\nTagen Dienstfahrten unternimmt. Ebenfalls nicht zum massgebenden Lohn gehören\nEssensentschädigungen, die nur geringfügig sind, nicht in bar ausgerichtet werden und\nderen Wert sich nur mit unverhältnismässigem administrativem Aufwand bestimmen lässt.\nÜbersteigt der Wert von Lunch-Checks oder Restaurantgutscheinen pro Monat Fr. 180.--,\nso gilt der überschiessende Betrag als massgebender Lohn (Rz. 3007). Entschädigungen\nfür Wohnkosten von Expatriates können bei Nachweis des Beibehalts einer ständigen\nWohnung für den Eigengebrauch im Ausland bzw. in der Schweiz für längstens ein Jahr\nals Unkosten anerkannt werden (Rz. 3008).\n\nFür die Ausscheidung der Unkosten bei der Festsetzung des massgebenden Lohnes ist zu\nbeachten (Rz. 3009), dass diese grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe zu\nberücksichtigen sind bzw. dass die Arbeitgeber und/oder die Arbeitnehmer diese\nnachzuweisen haben (Rz. 3010). Die Anerkennung der Unkosten durch die\nSteuerbehörden ist für die Ausgleichskasse nicht verbindlich. Rechnen die Arbeitgeber die\nUnkosten hingegen unter Einhaltung der steuerlichen Vorgaben nach Belegen oder in\nForm von Einzelfallpauschalen ab, so dass diese im Lohnausweis für die Steuererklärung\nnicht deklariert werden müssen, können diese auch von den Ausgleichskassen\nübernommen werden (Rz. 3011). Haben die Steuerbehörden ein Spesenreglement\ngenehmigt, sollen die Ausgleichskassen diesen Entscheid übernehmen, sofern dies im\nRahmen des AHV-Rechts zulässig ist oder die genehmigten Spesen nicht offensichtlich\nübersetzt sind (Rz. 3012). Ist es nicht möglich, die effektiven Unkosten zu belegen und\nliegt kein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement vor, ist der\nPauschalbetrag, der im Lohnausweis für die Steuererklärung angegeben ist, als\nUnkostenersatz zu berücksichtigen, sofern dieser nicht offensichtlich übersetzt ist. So\n\nUrteil S 2019 126\n8\n\n"}