{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-126_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_126_5725904a692227324825c1f1a293ecde3ddc692bcabde770cb8f8ff08e39a29d9472067f90693fbf54a5f6e3d9c9c165f7b60d769624ffc95663d0a1dc300e5d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3ddc692bcabde770cb8f8ff08e39a29d9472067f90693fbf54a5f6e3d9c9c165f7b60d769624ffc95663d0a1dc300e5d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_126", "Checksum": "34062bfd2479d0e61b6a3c25c1e8b867"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die\nSpesenaufwendungen seien jedenfalls im Arbeitsverhältnis von C.________ mit der\nBeschwerdeführerin begründet, weshalb die Nettodifferenz von Fr. 45'623.-- als\nmassgebender Lohnbestandteil qualifiziert werde.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide\nBeschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht\ndesjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte natürliche oder juristische Person\nzur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz resp. Sitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG).\nÜber Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler\nAusgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das\nVersicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Gemäss § 77 des\nVerwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als\neinzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen\nSozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht.\nDie Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Gemeinde B.________ und beim\nvorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der\nAusgleichskasse des Kantons Zug. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons\nZug zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.\n\n1.2 Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse kann gestützt auf Art. 52 Abs. 1 ATSG\ninnert 30 Tagen Einsprache, gegen den Einspracheentscheid nach Art. 52 Abs. 2 ATSG\ninnerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60\nAbs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die am 16. Januar 2019 gegen die\nRevisionsrechnungen vom 21. Dezember 2018 erhobene Einsprache, welche von der\n\nUrteil S 2019 126\n5\n\nAusgleichskasse als Einsprache gegen die inhaltlich identischen Verfügungen vom 17.\nJanuar 2019 entgegengenommen wurde, ist somit als rechtzeitig zu betrachten. Gleiches\ngilt auch für die am 24. September 2019 (Datum des Poststempels: 25. September 2019)\nerhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. August 2019. Der\nangefochtene Entscheid betrifft beitragsrechtliche Nachforderungen für die Jahre 2014\nund 2016. Folglich gilt die Beschwerdeführerin als in der Sache betroffen und zur\nBeschwerde legitimiert. Sodann entspricht die Beschwerdeschrift den an sie gestellten\nformellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist.\n\n2.\n2.1 Nach Art. 5 Abs. 1 AHVG wird vom Einkommen aus unselbständiger\nErwerbstätigkeit, vom so genannten massgebenden Lohn, ein Betrag von 4.2 %\nverabgabt. Als massgebender Lohn gilt das Entgelt für in unselbständiger Stellung auf\nbestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. So umfasst der massgebende Lohn\nauch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen,\nNaturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, sodann\nTrinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgelts ausmachen\n(Abs. 2).\n\nNach Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV,\nSR 831.101) gehören zum massgebenden Lohn sodann der Zeit-, Stück- und Prämienlohn\ninklusive der Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst, die\nOrts- und Teuerungszulagen, die Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien sowie\ngeldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen, Entgelte für Kommanditäre,\nGewinnanteile von Arbeitnehmern, soweit diese den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage\nübersteigen. Weiter zu erwähnen sind wesentliche Trinkgelder im Sinne von Art. 5 AHVG,\nNaturalbezüge, Provisionen und Kommissionen, Tantiemen und feste Entschädigung von\nSitzungsgeldern für geschäftsführende Organe, Einkommen von Behördenmitgliedern von\nBund, Kantonen und Gemeinden, Sporteln und Wartegelder für Personen im öffentlichen\nDienst, Honorare von Privatdozenten und ähnlich besoldeten Lehrkräfte,\nLohnausfallentschädigungen des Arbeitgebers infolge Unfall und Krankheit oder aber\nMilitärdienst sowie Ferien- und Feiertagsentschädigungen. Schliesslich zählen zum Lohn\nauch Leistungen im Zusammenhang mit der Übernahme von paritätischen\nSozialversicherungsbeiträgen oder Steuern durch den Arbeitgeber sowie grundsätzlich\nLeistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.\n\nUrteil S 2019 126\n6\n\nWährend Art. 8 ff. AHVV die Ausnahmen vom massgebenden Lohn sowie die\nSozialleistungen in besonderen Fällen regelt, definiert Art. 9 AHVV die Unkosten.\nDemzufolge handelt es sich bei Unkosten um Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der\nAusführung seiner Arbeiten entstehen. Unkostenentschädigungen gehören nicht zum\nmassgebenden Lohn (Abs. 1). Keine Unkostenentschädigungen stellen regelmässige\nEntschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen\nArbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort\ndar. Diese gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.\n\n"}