{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-126_2020-01-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_126_5725904a692227324825c1f1a293ecde3ddc692bcabde770cb8f8ff08e39a29d9472067f90693fbf54a5f6e3d9c9c165f7b60d769624ffc95663d0a1dc300e5d?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde3ddc692bcabde770cb8f8ff08e39a29d9472067f90693fbf54a5f6e3d9c9c165f7b60d769624ffc95663d0a1dc300e5d&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_126", "Checksum": "34062bfd2479d0e61b6a3c25c1e8b867"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 23.01.2020 S 2019 126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die Ausgleichskasse Zug führte am 10. Dezember 2018 eine Arbeitgeberkontrolle\nbei der A.________ GmbH, Sitz in B.________, betreffend die Jahre 2013 bis 2017 durch.\n\nDer auf den 19. Dezember 2018 datierte Bericht der Ausgleichskasse Zug wies\nDifferenzen bei den Spesen des Geschäftsführers und einzigen Mitarbeiters C.________\naus (AK-act. 1). So seien ihm deutlich mehr Spesenentschädigungen von der A.________\nGmbH effektiv ausbezahlt worden, als er anschliessend mittels einer Spesenliste\ntatsächlich abgerechnet haben soll. Gemäss dem Finanzbuchhaltungskonto (nachfolgend\nFibu-Kto) 5082 zu den Spesen des Jahres 2014 habe C.________ effektiv Zahlungen in\nHöhe von Fr. 59'515.-- erhalten und gemäss seiner Spesenliste Fr. 13'892.-- als\ntatsächliche Spesen angegeben; dies führe im Jahr 2014 zu einer Nettodifferenz von\nFr. 45'623.--. Gemäss dem Fibu-Kto 5850 zu den Spesen des Jahres 2016 habe er\neffektiv Zahlungen in Höhe von Fr. 24'879.-- erhalten und gemäss seiner Spesenliste\nFr. 7'009.-- als tatsächliche Spesen angegeben; dies führe im Jahr 2016 zu einer\nNettodifferenz von Fr. 17'870.-- (AK-act. 1, S. 3, detaillierte Aufstellungen siehe AK-act.\n12).\n\nDa die abgerechneten Spesen wesentlich tiefer lägen als die effektiv vergüteten\nSpesenentschädigungen bzw. -vorschüsse an C.________, müsse die Differenz als\nmassgebender Lohnbestandteil aufgerechnet werden. In der Folge erhielt die A.________\nGmbH zwei Revisionsrechnungen datiert auf den 21. Dezember 2018. Darin verlangt die\nAusgleichskasse Zug die Zahlung von Lohnbeiträgen (inkl. Verzugszins bis 21. Dezember\n2018) in Höhe von Fr. 7'104.10 für das Jahr 2014 (AK-act. 3) und Fr. 2'363.25 für das Jahr\n2016 (AK-act. 4). Diese Rechnungen wurden der A.________ GmbH mit Datum vom\n17. Januar 2019 nochmals in Verfügungsform mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung\nzugestellt (AK-act. 7).\n\nDie A.________ GmbH erhob bereits am 16. Januar 2019 Einsprache gegen die\nRevisionsrechnungen und reichte berichtigte Abrechnungsunterlagen für die\nGeschäftsjahre 2014, 2015 und 2016 ein (AK-act. 6). Die aufgerechneten Differenzbeträge\nbeträfen das Kontokorrent-Konto von C.________ bei der A.________ GmbH, seien dort\nentsprechend abgerechnet worden und stellten demnach keinen Lohn dar, auf dem\nSozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.\n\nMit Entscheid vom 27. August 2019 wies die Ausgleichskasse Zug die Einsprache\nschliesslich ab (AK-act. 13). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die\n\nUrteil S 2019 126\n3\n\nanlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 10. Dezember 2018 vorgelegten\nJahresrechnungen von 2013 bis 2017 bereits definitiv erstellt gewesen wären und somit\nverbindlich seien. Rückwirkende Korrekturen könnten nicht mehr berücksichtigt werden.\nZudem sei für die Beitragserhebung der Zeitpunkt der Geldflüsse und somit die Zahlung\nder effektiven Spesenentschädigungen massgebend. Daran würden die korrigierten\nUnterlagen der A.________ GmbH nichts ändern, zumal gewisse\nBuchhaltungskorrekturen nicht eindeutig nachvollziehbar seien.\n\nB. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. September 2019 (Datum des\nPoststempels: 25. September 2019) beantragte die A.________ GmbH, es sei die\nAufrechnung auf den massgebenden Lohn von C.________ für das Jahr 2014 von Fr.\n45'622.81 auf Fr. 16'086.83 zu korrigieren. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen\naus, es seien eine Rückzahlung von C.________ per 31. Dezember 2014 an sie in Höhe\nvon Fr. 26'000.-- und unbezahlte Spesen aus dem Jahr 2013 im Betrage von Fr. 3'535.98\nnicht berücksichtigt worden. Die Aufrechnung für das Jahr 2016 werde demgegenüber\nakzeptiert (act. 1).\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 beantragte die Ausgleichskasse Zug\ndie Abweisung der Beschwerde (act. 5). Abgesehen von einem Verweis auf ihren\nEinspracheentscheid vom 27. August 2019 (AK-act. 13) führte sie weiter zur Begründung\naus, dass sich die beiden in der Beschwerde geltend gemachten Beträge über die Zahlung\nvon C.________ sowie die unbezahlten Spesen nicht belegen liessen.\n\nD. Mit Replik vom 6. November 2019 (act. 7) reichte die Beschwerdeführerin weitere\nUnterlagen als Belege für die in der Beschwerde geltend gemachten Beträge betreffend\ndas Jahr 2014 ein, namentlich eine Gutschriftanzeige der Zuger Kantonalbank betreffend\ndie Zahlung vom 31. Dezember 2014 (Bf-act. 5) sowie ein Schreiben des Treuhänders\nD.________, unterlegt mit einem Kontoauszug und Rechnungen betreffend die\nunbezahlten Spesen aus dem Jahr 2013 (Bf-act. 6 ff.).\n\nE. Mit Duplik vom 6. Dezember 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin eine Reduktion\nder Aufrechnung ab und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest\n(act. 10). Zur Begründung führte sie aus, die Spesen aus dem Jahr 2013 seien anhand der\nvorliegenden Unterlagen nicht nachvollziehbar und die Zahlung von C.________ an die\nBeschwerdeführerin vom 31. Dezember 2014 verändere vorliegend den objektiven\nSachverhalt nicht, da sie das Spesenkonto in der Erfolgsrechnung (Fibu-Kto 5082)\n\nUrteil S 2019 126\n4\n\n"}