10. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Urteil S 2019 125 13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.