8.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist insgesamt zumindest als grobfahrlässig zu qualifizieren. Weder macht der Beschwerdeführer Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe geltend noch sind solche aktenkundig. 9. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen, vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 42'884.65 (vgl. E. 6.4) zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Schadenersatz zu leisten.