Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Beschwerdeführer als alleinigen Verwaltungsrat der B.________ AG verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die B.________ AG in den Jahren 2009 bis 2014 der Beschwerdegegnerin relevante Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 42'884.65 schuldig blieb (vgl. E. 6.4).