8.2 Der Beschwerdeführer war ab 21. Oktober 2005 Verwaltungsrat der B.________ AG, einem relativ kleinen Unternehmen, das den Handel sowie Montage und Herstellung von Wandpaneelen, Wellblechen und Dachprofilen bezweckte (AK-act. 446 f. im Verfahren S 2018 27). Die B.________ AG hatte eine einfache Verwaltungsstruktur. Die Zahl der Beschäftigten war in den Jahren 2009 bis 2014 mit dem Beschwerdeführer selbst und maximal zwei Angestellten (AK-act. 59 im Verfahren S 2018 27) sehr klein. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom Beschwerdeführer als alleinigen Verwaltungsrat der B.______