7.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die B.________ AG gleichzeitig der ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtung über viele Jahre hinweg nur unvollständig nachkam, weshalb die ausstehenden Beiträge von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzt werden mussten. Letztlich musste die Beschwerdegegnerin einen Gesamtschaden von Fr. 42'884.65 verbuchen (vgl. E. 6.4). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die B.________ AG Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.