Schadenersatzforderung zu äussern (act. 16), legte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung der Anwaltskosten in den Jahren 2017 und 2018 sowie seiner persönlichen Auslagen und Arbeitsstunden ins Recht (act. 17). Diese betrifft die vorliegend strittige Schadenersatzforderung nicht, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 6.4 Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler bzw. einer entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers ist die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen. Der Schaden in der Höhe von Fr. 42'884.65 ist demnach ausgewiesen.