6.3 Zu den vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren erhobenen Einwendungen zur Höhe der Schadenersatzforderung (AK-act. 419–423 im Verfahren S 2018 27) nahm die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 27. August 2019 Stellung (AKact. 528–534 im Verfahren S 2018 27). Ihre Ausführungen sind nachvollziehbar und wurden vom Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt. Nachdem er vom Gericht Gelegenheit erhalten hatte, sich zur Höhe der Urteil S 2019 125 10