60 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) massgeblichen allgemeinen Bestimmungen nach Art. 135 ff. OR heranzuziehen. So wird die Verjährung u.a. durch Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR), wobei die neue Verjährungsfrist der Dauer der unterbrochenen entspricht. Bei der Anwendung dieser Regelung im Rahmen von Art. 52 AHVG ist zu beachten, dass im Unterschied zum Privatrecht, wo die Verjährung nur durch die in Art. 135 Ziff.