In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 129 V 193 E. 2.3). Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die zweijährige Verjährungsfrist auslöst, ist – im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars – auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder – sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird – auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).