4.2 Der Beschwerdeführer war ab 2002 Geschäftsführer und ab 21. Oktober 2005 bis zur Eröffnung des Konkurses über die B.________ AG als Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (AK-act. 446 f. im Verfahren S 2018 Urteil S 2019 125 6 27). Damit kam ihm formelle Organstellung zu und ist eine persönliche Haftung für einen Schaden aufgrund von durch die konkursite Arbeitgeberin unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich möglich (BGer 9C_347/2013 vom 3. Juli 2013 E. 3). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede.