3. In seinem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil S 2018 27 kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung vom 7. April 2017 gültig eröffnet wurde, und verneinte das Vorliegen weiterer Gründe für deren Nichtigkeit (E. 5). Weitere Ausführungen zur Gültigkeit dieser Verfügung und insbesondere zu den Modalitäten ihrer Eröffnung (vgl. dazu act. 1 S. 3–8) erübrigen sich daher.