des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Den vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid erliess die Beschwerdegegnerin am 27. August 2019. Folglich erweist sich auch die am 23. September 2019 verfasste und gleichentags der schweizerischen Post übergebene Beschwerde als im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG (30-tägige Beschwerdefrist) fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als zur Haftung Verpflichteter durch den angefochtenen Einspracheentscheid eindeutig berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung berufen, weshalb seine Legitimation als erstellt gilt.