Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt aber vor dem 1. Januar 2020 verwirklicht hat beziehungsweise zur Gänze abgeschlossen ist, bleibt die erfolgte Gesetzesänderung insoweit unberücksichtigt (vgl. Art. 49 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Urteil S 2019 125 4