1.1 Am 1. Januar 2020 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) über die Verjährung in Kraft getreten. Gleichzeitig erhielt die Verjährungsbestimmung von Art. 52 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) eine neue Fassung (Verweis auf die Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen [Art. 60 OR]).