Nachdem sich die Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2020 dazu geäussert hatte (act. 21), machte der Beschwerdeführer ein Missverständnis geltend und ersuchte um eine Nachfrist zur Einreichung einer weiteren Stellungnahme (act. 23). Diesem Gesuch entsprach das Gericht am 21. Dezember 2020 unter Hinweis auf die bereits lange Verfahrensdauer nicht (act. 24). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben der Parteien ein.